In den sogenannten „Corona-Apps“ sehen viele Menschen einen Konflikt mit den Grundrechten. Es handelt sich um Apps (Corona-Warn-App, Luca-App), welche zur Nachverfolgung von Kontakten mit anderen Personen eingesetzt werden. Durch die Nutzung dieser Apps sollen Infektionsketten schneller verfolgt und unterbrochen werden können.

Corona-Apps – ein Datenschutzproblem?

Im Hinblick auf die Corona-Apps zur Nachverfolgung von Kontakten stellt sich die Frage, ob diese konform mit der Datenschutzgrundverordnung sind. Gemäß Art. 9 DSGVO sind Gesundheitsdaten oder andere Informationen über eine Viruserkrankung als besonders sensible Daten einzustufen, wodurch die Verarbeitung untersagt ist. Eine Ausnahme gilt immer dann, wenn das Gesetz die Verarbeitung ausdrücklich gestattet. Überträgt man den Art. 9 DSGVO auf die beabsichtigte Eindämmung des Coronavirus, so erteilt der Nutzer seine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.

Funktionsweise der Corona-Warn-App

Um den Datenschutz der Corona-Warn-App beurteilen zu können, muss zunächst die eigentliche Funktionsweise betrachtet werden. Entgegen vielen Annahmen speichert die App keine Aufenthaltsorte ihrer Nutzer. Es wird vielmehr dauerhaft ein Code gefunkt, welcher von anderen Mobiltelefonen in der Nähe erfasst wird. Die App verfolgt damit einen dezentralen Ansatz und verwendet die Technologie Bluetooth Low Energy. Sobald eine Person positiv auf Sars-CoV2 getestet wird, kann sie dies in der App angegeben. Diese Information wird an einen Server weitergeleitet. Die Corona-Warn-App gibt dem Nutzer einen Hinweis, wenn in der jüngsten Vergangenheit ein solcher Kontakt festgestellt wurde. Im Hinblick auf den Datenschutz ist dieses Contact-Tracking eher unproblematisch anzusehen, da die ständig wechselnden Codes anonymisiert sind. Begleitet wurde der Start der App durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Professor Ulrich Kelber.

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