Der Bundestag verabschiedete am 20. Mai 2021 das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG), welches am 01. Dezember 2021 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zum Einsatz von Cookies, Cookie-Consent-Bannern und vergleichbaren Technologien. Ergänzend zur DSGVO sollen damit die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umgewandelt werden.

Überblick zum TTDSG

In der Vergangenheit gab es immer wieder Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf das Zusammenspiel der DSGVO, des TKG und des TMG. Weiterhin war oftmals unklar, ob die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinien ebenfalls zu berücksichtigen sind. Um mehr Rechtsklarheit zu schaffen, wurden nun die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG und des TKG aufgehoben und in einem neuen Gesetz zusammengeführt. In § 25 TTDSG findet sich eine wesentliche Neuregelung zum Einsatz von Cookies und anderen vergleichbaren Technologien. Die Regelung spricht technikneutral vom Speichern und Abrufen von Informationen auf einzelnen Endgeräten von Nutzern. Weiterhin findet sich in § 26 TTDSG eine Regelung über die technische Verwaltung der geforderten Einwilligung.

(Keine) Neue Regelungen für Cookies

Auch § 25 TTDSG verlangt eine klare Einwilligung für die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers. Die Information des Nutzers sowie dessen Einwilligung sind an der DSGVO auszurichten. Nutzer müssen über die Art der erhobenen und gespeicherten Daten sowie über die Grundlage der Speicherung unterrichtet werden. Eine Ausnahme dieser Einwilligung gilt nur bei rein funktionellen und unbedingt erforderlichen Cookies.

Eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist jede freiwillige unmissverständlich abgegebene Willenserklärung, mit welcher die Verarbeitung der personenbezogenen Daten akzeptiert wird. Die Willensbeurkundung kann grundsätzlich mit einer Erklärung oder konkludent erteilt werden. Mit dieser Definition stellt die DSGVO klar, dass eine Einwilligung nur durch eine aktive und unmissverständliche Handlung erteilt werden kann. In der Praxis zählt hierzu das Anklicken entsprechender Kästchen im Cookie-Banner. Eine reine Bestätigung vorausgewählter Kästchen gilt somit als rechtswidrig.

Das TTDSG bekräftigt somit die schon bisher unter der DSVGO entwickelte Praxis im Umgang mit Cookies.

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